Schulbetrieb ab dem 18. August 2021

Im Schuljahr 2021/2022 soll der Schul- und Unterrichtsbetrieb in Nordrhein-Westfalen grundsätzlich wieder möglichst vollständig mit allen Schülerinnen und Schülern im Präsenzunterricht stattfinden.

Die Karl-Müchler-Schule ist zudem darauf vorbereitet, abhängig vom Infektionsgeschehen, ggf. eine Kombination von Distanzunterricht und Präsenzunterricht oder auch nur Distanzunterricht zu organisieren. Dazu steht uns als zentrales Instrument die HPI Schul-Cloud zur Verfügung.

Präsenzunterricht

Die Karl-Müchler-Schule beginnt das neue Schuljahr im durchgängigen und angepassten Präsenzunterricht. Die bestehenden Verhaltens- und Hygienevorgaben (insbesondere Masken- und Testpflicht) gelten fort. 

Alle Mitglieder der Schulgemeinschaft sind angehalten, auch außerhalb der Schule und des Unterrichts die allgemeinen Vorgaben (Coronaschutzverordnung) zu beachten und einzuhalten.

Selbsttests in der Schule

Es gilt die Corona-Testpflicht für umgeimpfte Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte und weiteres Personal. Der Besuch unserer Schule im Präsenzunterricht bleibt an die Voraussetzung geknüpft, an einem Antigen-Selbsttest teilgenommen zu haben und ein negatives Testergebnis vorweisen zu können. Es sollen grundsätzlich pro Person zwei Tests pro Woche durchgeführt werden. 

Ausgenommen sind Personen, die insgesamt nur an einem oder nur an zwei direkt aufeinander folgenden Tagen einer Woche Unterricht haben. Für diese Personen ist ein Test pro Woche vorgesehen.

Der Nachweis kann erfolgen…

•     durch die Teilnahme am Selbsttestverfahren an unserer Schule und den Erhalt eines negativen Ergebnisses. Die Durchführung der Selbsttests findet vor bzw. zu Beginn des Unterrichts statt. 

•     in Form einer Bescheinigung über einen negativen, höchstens 48 Stunden zurückliegenden Test in einem Testzentrum (Bürgertest).

Schülerinnen und Schüler, die der Testpflicht nicht nachkommen, können nicht am Präsenzunterricht teilnehmen. 

Personen (Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte, usw.) sind von der Testpflicht ausgenommen, wenn sie:

  • eine vor mindestens 14 Tage abgeschlossene vollständige Impfung gegen das Coronavirus nachweisen (also bei den meisten Impfstoffen zwei Impfdosen erhalten haben).
  • einen Nachweis über einen positiven PCR- oder vergleichbaren Test auf das Coronavirus in Verbindung mit einem Nachweis über eine erste Impfdosis, die mindestens 14 Tage zurückliegt, vorlegen, unabhängig davon, wie lange der positive Test zurückliegt.

Maskenpflicht

Innerhalb des Schulgebäudes besteht die Maskenpflicht weiter. Auch während des Unterrichts sind die Schülerinnen und Schüler zum Tragen einer OP- oder FFP2-Maske verpflichtet. Die Maskenpflicht im Außenbereich der Schule, insbesondere auf dem Schulhof sowie auf Außensportanlagen entfällt die Maskenpflicht.

Es bleibt Schülerinnen und Schülern unbenommen, auch im Außenbereich eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen.

Rückkehrer aus dem Urlaub und anschließende Quarantäne

Unterliegen Schülerinnen und Schüler der Absonderungspflicht (§ 4 Einreiseverordnung. Bundesgesundheitsministerium vom 30. Juli 2021), bleiben sie dem Unterricht aus Rechtsgründen fern.

Die Eltern bzw. die betroffenen volljährigen Schülerinnen und Schüler müssen im Falle eines Schulversäumnisses die Schule unverzüglich über die angeordnete Quarantäne benachrichtigen und ggf. entsprechende Nachweise über die Reise in ein Risikogebiet bzw. über das Vorliegen einer behördlich angeordneten Quarantäne erbringen.

Sport und Musikunterricht

Zu Beginn des neuen Schuljahres soll der Sportunterricht inklusive Schwimmunterricht bei stabil niedrigen Inzidenzen wieder regulär und im vollen Umfang durchgeführt werden. Es gilt: Sport im Freien kann ohne Maske wieder uneingeschränkt stattfinden. Für Sport in der Halle gilt die Maskenpflicht zunächst fort, sofern Abstände nicht eingehalten werden können.

Für besondere Aktivitäten des Musikunterrichts wie das Singen sowie das Musizieren mit Blasinstrumenten ist analog zu verfahren. Diese Teile des Musikunterrichts werden mindestens im Freien wieder möglich sein. Für das Singen und das Musizieren mit Blasinstrumenten im Schulgebäude gelten die Regelungen der jeweils gültigen Corona-Schutzverordnung  in der Schule. Demnach wäre derzeit in Kreisen und kreisfreien Städten der Inzidenzstufe 1 (7-Tage-Inzidenz von höchstens 35) Musik mit Gesang und Blasinstrumenten in ständig durchlüfteten Räumen mit bis zu 30 Personen möglich (§ 11 Absatz 4 Ziffer 1a der CoronaSchutzVO). Dies gilt gleichermaßen für Singen und Musizieren mit Blasinstrumenten im Rahmen des regulären Musikunterrichts wie auch für außerunterrichtliche Gruppen (z.B. Chöre sowie Bläser in Orchestern bzw. Ensembles) – sowohl im Hinblick auf das Proben wie auch auf Aufführungen.

Weitere Hinweise

Schülerinnen und Schüler, die COVID-19-Symptome (wie insbesondere Fieber, trockener Husten, Verlust des Geschmacks-/Geruchssinn, Durchfall) aufweisen, sind ansteckungsverdächtig. Wenn solche Symptome auftreten, ist die Schule umgehend darüber zu informieren und die Schülerin / der Schüler zuhause zu behalten, bis die Symptomatik entsprechend abgeklärt werden konnte und eine ärztliche Diagnose vorliegt.

Auch Schnupfen oder andere Formen einer Erkältungserkrankung können nach Aussage des Robert-Koch-Instituts zu den Symptomen einer COVID-19-Infektion gehören. Angesichts der Häufigkeit eines einfachen Schnupfens sollen die Schülerinnen oder Schüler mit dieser Symptomatik ohne weitere Krankheitsanzeichen oder Beeinträchtigung ihres Wohlbefindens zunächst für 24 Stunden zu Hause beobachtet werden. Kommen weitere Symptome wie Husten, Fieber, Beeinträchtigung des Geruchs- und Geschmackssinns etc. hinzu, ist eine diagnostische Abklärung durch den Arzt zu veranlassen. 

Wichtig: Kranke Schülerinnen und Schüler sowie andere kranke Personen dürfen die Schule nicht betreten.

Verfahrensweise im Falle einer Corona-Infektion an der Schule

  • Das Auftreten einer Infektion mit dem Coronavirus ist der Schulleitung von der/dem Erkrankten bzw. den Eltern/Erziehungsberechtigten unverzüglich mitzuteilen. Das gilt auch für das gesamte Personal der Schule. 
  • Bei Auftreten von Symptomen einer Coronavirus-Erkrankung von Schülerinnen und Schülern während des Schreibens von Klausuren oder während der Betreuungszeit wird die/der Erkrankte von der entsprechenden Lehr- bzw. Betreuungsperson umgehend von der Gruppe isoliert.
  • Sodann informiert die Lehr- bzw. Betreuungsperson das Sekretariat, damit die Eltern/Erziehungsberechtigte benachrichtigt werden können, um die Schülerin/den Schüler schnellstmöglich abholen zu lassen. Gleichzeitig informiert das Sekretariat die Schulleitung.
  • Die/der Erkrankte muss ihre Mund-Nasen-Bedeckung während dieser Zeit und auch auf dem Heimweg tragen.
  • Die Betroffenen werden auf die Notwendigkeit einer umgehenden ärztlichen Abklärung hingewiesen.
  • Auf keinen Fall sollte eine Arztpraxis ohne Ankündigung aufgesucht werden. Um andere vor einer Ansteckung zu schützen, ist es sehr wichtig, vorher telefonisch Kontakt aufzunehmen oder eine E-Mail zu schreiben. Die Arztpraxis informiert dann über das weitere Vorgehen.
  • Die Verdachtspersonen bleiben bis zur Klärung der gesundheitlichen Lage der Schule fern.
  • Nach dem Corona-Test muss das Ergebnis der Schule telefonisch oder per E-Mail mitgeteilt werden. Ggf. sind weitere Maßnahmen zu veranlassen.