Schulbetrieb ab dem 31. Mai 2021

Im Schuljahr 2020/2021 soll der Schul- und Unterrichtsbetrieb in Nordrhein-Westfalen grundsätzlich wieder möglichst vollständig mit allen Schülerinnen und Schülern im Präsenzunterricht stattfinden.

Die Karl-Müchler-Schule ist zudem darauf vorbereitet, abhängig vom Infektionsgeschehen, ggf. eine Kombination von Distanzunterricht und Präsenzunterricht oder auch nur Distanzunterricht zu organisieren. Dazu steht uns als zentrales Instrument die HPI Schul-Cloud zur Verfügung.

Präsenzunterricht ab dem 31. Mai 2021

Vorausgesetzt der Inzidenzwert in Dortmund bleibt weiterhin stabil unter dem Wert von 100, werden die Schulen ab dem 31. Mai 2021 zu einem durchgängigen und angepassten Präsenzunterricht zurückkehren – so auch an der Karl-Müchler-Schule. Die bestehenden Hygienevorgaben (insbesondere Masken- und Testpflicht) gelten weiter.

Selbsttests in der Schule

Weiterhin gilt eine Corona-Testpflicht für Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte und weiteres Personal. Der Besuch unserer Schule im Präsenzunterricht bleibt an die Voraussetzung geknüpft, an einem Corona-Selbsttest teilgenommen zu haben und ein negatives Testergebnis vorweisen zu können. Es sollen grundsätzlich pro Person zwei Tests pro Woche durchgeführt werden. 

Ausgenommen sind Personen, die insgesamt nur an einem oder nur an zwei direkt aufeinander folgenden Tagen einer Woche Unterricht haben. Für diese Personen ist ein Test pro Woche vorgesehen.

Der Nachweis kann erfolgen…

•     durch die Teilnahme am Selbsttestverfahren an unserer Schule und den Erhalt eines negativen Ergebnisses. Die Durchführung der Selbsttests findet vor bzw. zu Beginn des Unterrichts statt. 

•     in Form einer Bescheinigung über einen negativen, höchstens 48 Stunden zurückliegenden Test in einem Testzentrum (Bürgertest).

Schülerinnen und Schüler, die der Testpflicht nicht nachkommen, können nicht am Präsenzunterricht teilnehmen. 

Personen (Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte, usw.) sind von der Testpflicht ausgenommen, wenn sie:

  • eine vor mindestens 14 Tage abgeschlossene vollständige Impfung gegen das Coronavirus nachweisen (also bei den meisten Impfstoffen zwei Impfdosen erhalten haben).
  • einen Nachweis über einen positiven PCR- oder vergleichbaren Test auf das Coronavirus in Verbindung mit einem Nachweis über eine erste Impfdosis, die mindestens 14 Tage zurückliegt, vorlegen, unabhängig davon, wie lange der positive Test zurückliegt.

Maskenpflicht im Außenbereich

Das Ministerium für Schule und Bildung hat eine Anpassung der Coronabetreuungsverordnung vorgenommen, die ab Montag, den 21. Juni 2021 in Kraft tritt: Die Maskenpflicht entfällt im gesamten Außenbereich der Schule, insbesondere auf dem Schulhof sowie auf Außensportanlagen. Innerhalb des Schulgebäudes besteht die Maskenpflicht weiter.

Es bleibt allen Schülerinnen und Schülern unbenommen, auch im Außenbereich eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen.

Sportunterricht

Sportunterricht kann an Schulen im durchgängigen Präsenzbetrieb bei Beachtung der einschlägigen Hygienevorgaben wieder grundsätzlich erteilt werden. Allerdings findet dieser in der Regel im Freien statt.

Nur zu Prüfungszwecken und bei widrigen Witterungsverhältnissen kann von dieser Regel abgewichen werden. Findet Sportunterricht in Ausnahmefällen in Sporthallen statt, besteht die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske; intensive ausdauernde Belastungen in Sporthallen sind unzulässig.

Die Nutzung des Schwimmbads ist laut Vorgaben der Stadt Dortmund bis zu den Sommerferien 2021 für den Schulsport nicht vorgesehen.

Beim Sportunterricht im Freien und beim Schwimmunterricht besteht keine Pflicht zum Tragen einer medizinischen oder sonstigen Mund-Nase-Bedeckung.

Regelungen im Hinblick auf den Infektionsschutz an unserer Schule

Die bereits bekannten Verhaltens- und Hygienevorgaben im Schulgebäude sind auch weiterhin zu beachten. Dazu gehören insbesondere die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske (OP-Maske oder FFP2-Maske), die regelmäßige Desinfektion der Hände und die Einhaltung der Abstandsregeln.

Alle Mitglieder der Schulgemeinschaft sind angehalten, auch außerhalb der Schule und des Unterrichts die allgemeinen Vorgaben (Coronaschutzverordnung) zu beachten und einzuhalten.

Weitere Hinweise

Schülerinnen und Schüler, die COVID-19-Symptome (wie insbesondere Fieber, trockener Husten, Verlust des Geschmacks-/Geruchssinn, Durchfall) aufweisen, sind ansteckungsverdächtig. Wenn solche Symptome auftreten, ist die Schule umgehend darüber zu informieren und die Schülerin / der Schüler zuhause zu behalten, bis die Symptomatik entsprechend abgeklärt werden konnte und eine ärztliche Diagnose vorliegt.

Auch Schnupfen oder andere Formen einer Erkältungserkrankung können nach Aussage des Robert-Koch-Instituts zu den Symptomen einer COVID-19-Infektion gehören. Angesichts der Häufigkeit eines einfachen Schnupfens sollen die Schülerinnen oder Schüler mit dieser Symptomatik ohne weitere Krankheitsanzeichen oder Beeinträchtigung ihres Wohlbefindens zunächst für 24 Stunden zu Hause beobachtet werden. Kommen weitere Symptome wie Husten, Fieber, Beeinträchtigung des Geruchs- und Geschmackssinns etc. hinzu, ist eine diagnostische Abklärung durch den Arzt zu veranlassen. 

Wichtig: Kranke Schülerinnen und Schüler sowie andere kranke Personen dürfen die Schule nicht betreten.

Verfahrensweise im Falle einer Corona-Infektion an der Schule

  • Das Auftreten einer Infektion mit dem Coronavirus ist der Schulleitung von der/dem Erkrankten bzw. den Eltern/Erziehungsberechtigten unverzüglich mitzuteilen. Das gilt auch für das gesamte Personal der Schule. 
  • Bei Auftreten von Symptomen einer Coronavirus-Erkrankung von Schülerinnen und Schülern während des Schreibens von Klausuren oder während der Betreuungszeit wird die/der Erkrankte von der entsprechenden Lehr- bzw. Betreuungsperson umgehend von der Gruppe isoliert.
  • Sodann informiert die Lehr- bzw. Betreuungsperson das Sekretariat, damit die Eltern/Erziehungsberechtigte benachrichtigt werden können, um die Schülerin/den Schüler schnellstmöglich abholen zu lassen. Gleichzeitig informiert das Sekretariat die Schulleitung.
  • Die/der Erkrankte muss ihre Mund-Nasen-Bedeckung während dieser Zeit und auch auf dem Heimweg tragen.
  • Die Betroffenen werden auf die Notwendigkeit einer umgehenden ärztlichen Abklärung hingewiesen.
  • Auf keinen Fall sollte eine Arztpraxis ohne Ankündigung aufgesucht werden. Um andere vor einer Ansteckung zu schützen, ist es sehr wichtig, vorher telefonisch Kontakt aufzunehmen oder eine E-Mail zu schreiben. Die Arztpraxis informiert dann über das weitere Vorgehen.
  • Die Verdachtspersonen bleiben bis zur Klärung der gesundheitlichen Lage der Schule fern.
  • Nach dem Corona-Test muss das Ergebnis der Schule telefonisch oder per E-Mail mitgeteilt werden. Ggf. sind weitere Maßnahmen zu veranlassen.